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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung§5 Ausbildung im Ausland
(1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet,
wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der
nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen
Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält,
hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet
für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung
auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen
Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen
Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten
werden oder
3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstä tte
an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der
Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben
ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im
Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens
zwölf Wochen dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn
der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender
Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.
(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der
dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen
Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann.
(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1
und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten
gleichwertig ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland
gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung
nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Absatz 3 gilt nur für den
Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder
Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens.
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie
oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefo rdert,
so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet,
wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausre ichende
Sprachkenntnisse vo rhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem
Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Für die Teilnahme an einem
Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförderung nur
geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt auße rhalb
Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende
Anwendung.zurück
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