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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt: Berechtigte§15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.zurück
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