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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt VIII Organisation§39 Auftragsverwaltung
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.
(2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und
eingezogen. Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen
und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.
(3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie §
42 Abs. 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben,
zuständig sind.
(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan)
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