Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz - Vierter Abschnitt: Aufsicht

§393 Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.



(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.


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