Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


7. Kapitel: Verbände der Krankenkassen

§214 Aufsicht
(1) Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 gilt entsprechend.



(2) Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. § 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.



(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.


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