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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt III Leistungen§19 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend
von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch
auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich
seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber
dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.zurück
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