Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt
(1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des Ersten Gesetzes über individuelle
Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung
durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
(2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur
Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November
1970 geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk
e.V.
(3) Das Deutsche Studentenwerk e.V. führt den jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund
der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom
Hundert an den Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat,
die den Darlehensbetrag geleistet hat. Vom 1. Januar 1997 an führt das Deutsche Studentenwerk e.V.
den in Satz 1 genannten Darlehensbetrag nach Abzug der ihm durch den Einzug entstandenen Verwaltungskosten
dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung ist auf Anforderung ein Nachweis über die Rückflüsse, die durch die Einziehung
verursachten Verwaltungskosten und die Verwendung der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen.
Die Einzie hung der Darlehen wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung am
30. Juni des dem Kalenderjahr folgenden Jahres beendet, in dem die Verwaltungskosten die eingezogenen
Darlehensbeträge erstmals übersteigen.


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