Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten


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