Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VIII Organisation

§43 Aufgaben der Förderungsausschüsse
(1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden Fällen durch gutachtliche Ste llungnahmen
zu den besonderen Le istungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung
von Ausbildungsförderung für
1. (weggefallen)
2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2,
3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, nach § 10 Abs. 3,
5. (weggefallen)
6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3.
(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine
Stellungnahme des Förderungsausschusses eingeholt worden ist.
(3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine
Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen
Stellungnahme.
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses
nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuß
schriftlich mitzuteilen ist.


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