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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungDritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung§28 b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze
(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.
[bis 31.12.2005:
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, [bis 30.9.2005: der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund] und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
1. Vordrucke für die Meldungen nach den §§ 28a, 102 und 103 sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises,
2. die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen,
3. die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen und
4. bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze.
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9, werden von der [bis 30.9.2005: Datenstelle der Rentenversicherungsträger] [ab 1.10.2005: Datenstelle der Träger der Rentenversicherung] zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke für den Beitragsnachweis werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.]
[ab 1.1.2006:
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Renten versicherungs träger, die Bundesversicherungsanstalt für An gestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bun deseinheitlich:
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitrags nachweisen durch Datenübertragung.
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Ge nehmigung des Bundesministeriums für Ge sundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber verbände anzuhören hat.]
(2a) aufgehoben
(3) [bis 30.9.2005: Die Bundesknappschaft] [ab 1.10.2005: Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See] und die See-Krankenkasse können für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 [bis 31.12.2005: und 4] abweichen.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, [bis 30.9.2005: der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund] und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.zurück
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