Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VIII Organisation

§41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge
können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden.
(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den
Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden
mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle
Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.


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