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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Allgemeine Vorschriften§1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu lebenzurück
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