Regelsatzverordnung - RSV - Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII




§3 Aufbau der Regelsätze H
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert
des Eckregelsatzes.
(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.


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