Asylbewerberleistungsgesetz


in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)



§1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet
ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32 oder 32 a
des Ausländergesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder
nicht mehr vollziehbar ist, oder
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne
daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung
als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen mit einer
Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz
leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch
wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.


§1 a Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1
Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem
Gesetz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen
unabweisbar geboten ist.


§2 Leistungen in besonderen Fällen
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte
entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend
am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen
kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft
bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft
leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der
Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.


§3 Grundleistungen
(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und
Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts
können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der
Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte
beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes
können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig
zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen,
von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen
Wert gewährt werden.
Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1
Satz 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung setzt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs
erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-
Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des
Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.
(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen
berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.


§4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur,
soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung,
Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der
amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen
sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich
die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen
nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt,
welcher Vertrag Anwendung findet.


§5 Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren
Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und
Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten
unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der
Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei
staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt
verrichtet werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird
eine Aufwandsentschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausgezahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare
Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen
Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet.
Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht
entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.


§6 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung
des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse
von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände
als Geldleistung zu gewähren.


§7 Einkommen und Vermögen
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten
und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen
nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entsprechende
Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt
werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1
vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen
die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie
die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung
können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.
(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25
vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen
Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Einkommen.
(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige
Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des Bundessozialhilfegesetzes
auf sich überleiten.
(4) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten
sowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Auskunftspflicht von Angehörigen,
Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzuwenden.


§7 a Sicherheitsleistung
Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden
Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne
von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige
Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.


§8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt
anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes,
übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall,
bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein
monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,
wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen.


§8 a Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen,
haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen
Behörde zu melden.


§9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder
der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen
Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.


§10 Bestimmungen durch Landesregierungen
Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können
Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten
zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß
Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.


§10 a Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde,
in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium
des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land
zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren
Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung
der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde
außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.
(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen
nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei
Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte
aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von
dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein,
ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.
Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt
nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1
zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.
(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige
Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich
zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und
nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden,
so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neugeborenes Kind ist der
gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich.


§10 b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2
Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf
er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach
einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der
Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche
räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde
des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen
Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten,
wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser
Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit
dem Aufenthaltswechsel.


§11 Ergänzende Bestimmungen
(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs-
und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können,
hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich
einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den
tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe leisten.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen,
auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese
Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname),
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand, Anschrift,
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen
eingegangenen Verpflichtungen nach § 84 des Ausländergesetzes der zuständigen Ausländerbehörde
übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die
Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten
Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
durchgeführt werden.


§12 Asylbewerberleistungsstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden
Erhebungen über
1. die Empfänger
a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b) von Grundleistungen (§ 3),
c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6), und
d) von Zuschüssen (§ 8 Abs. 2),
2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
a) für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status;
Stellung zum Haushaltsvorstand;
b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:
Art und Form der Leistungen;
c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:
Form der Grundleistung;
d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Beginn der
Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens
und Vermögens;
e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d
genannten Merkmalen:
vorangegangene Leistung durch eine andere für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige
Stelle;
f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis
d genannten Merkmalen:
Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsgewährung; Grund der Einstellung der
Leistungen; Beteiligung am Erwerbsleben;
g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten
Merkmalen:
Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres;
Beteiligung am Erwerbsleben;
2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art
und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Stellung zum Haushaltsvorstand;
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;
2a. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d für jeden Leistungsempfänger:
Höhe des Zuschusses am Jahresende,
3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:
Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbringungsform;
Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.
(3) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der
Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über per-
sönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erstmalig für das Jahr 1994, durchzuführen.
Die Angaben für die Erhebung
a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember,
im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar,
b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn der Leistungsgewährung,
c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei Beendigung der Leistungsgewährung,
d) nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fortschreibung
der Bestandszahlen.
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie
zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig
sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen
veröffentlicht werden.


§13 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.