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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Fünftes Kapitel: Leistunge an Arbeitgeber - Erster Abschnitt: Eingliederungs von Arbeitnehmern - Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung§231 Arbeitsrechtliche Regelung
(1) Wird ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der sich beruflich weiterbildet, eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Vertreter rechtfertigt..
(2) Wird im Rahmen arbeits- oder arbeitsschutzrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt, so sind ei der Ermittlung dieser Zahl nur die Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Weiterbildung befinden, nicht aber die zu ihrer Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mitzuzählen.zurück
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