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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur - Erster Abschnitt: Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung§281 Arbeitsmarktstatistiken
Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer und über die Leistungen der Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie hat auf der Grundlage der Meldungen nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu führen.zurück
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