Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Drittes Kapitel: Beratung und Vermittlung - Erster Abschnitt: Beratung

§34 Arbeitsmarktberatung
(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5. zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.



(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.


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