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Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-VVerordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)
Vom 20. Oktober 2004
§1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen
zu berücksichtigen:
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren
als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie
jährlich 50 Euro nicht übersteigen,
2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
dienen, soweit sie die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
gerechtfertigt wären,
3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson
für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung,
4. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und
der Leistungszuschlag,
5. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe
gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrages über
die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)
vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige
Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln
vom 25. September 1990 und 23. September
1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den
Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom
3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige
Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
6. bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe
nach
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April
1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt
geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember
1994 (BAnz. 1995 S. 165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember
1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert
durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996
(BAnz. S. 13 069),
c) der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März
1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2501);
hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen
gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesagentur
für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,
8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,
9.bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen,
sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen
in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten
Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.§2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von
ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter
Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach
Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung
der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen
Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
ergibt.
(4) Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt
ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes
zugrunde zu legen.
(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Beziehers
geschätzt werden, wenn
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder
Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist
oder
2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall
keinen Aufschub duldet.§2 a Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus zugehen. Weiche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.
(2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszettraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum faltenden Monate entspricht.
(3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.
(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.§2 b Berechnung des Einkommens in sonstigen FällenFür die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2>/a> und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden.§3 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
(aufgehoben)
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben,
aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben,
bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraft fahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Weg strecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
§4 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände
nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist
Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder
nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
nicht zu berücksichtigen ist.§5 Wert des VermögensDas Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche
Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.§6 ÜbergangsregelungDie §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
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