Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften - Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§16 Arbeitslose
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

3. sich beim der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.



(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.


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