Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Fünftes Kapitel: Leistunge an Arbeitgeber - Zweiter Abschnitt: Berufliche Ausbildung... - Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

§237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht.

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