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Asylbewerberleistungsgesetz§5 Arbeitsgelegenheiten
(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren
Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und
Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten
unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der
Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei
staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt
verrichtet werden würde.
(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird
eine Aufwandsentschädigung von 2 Deutsche Mark je Stunde ausgezahlt.
(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare
Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.
(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen
Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet.
Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die
Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht
entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der
Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.zurück
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