Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IX Verfahren

§46 Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c
wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c
begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.
(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben,
die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt hat.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die
Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5,
2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2,
3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu
treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung
nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.


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