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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Erster Abschnitt: Antrag und Fristen§324 Antrag vor Leistung
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.
(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld sind nachträglich zu beantragen.
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.zurück
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