Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Einschränkung der Anrechnung

§92 Anrechnung bei behinderten Menschen
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen

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