|
|
Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Fünfter Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung§70 Anpassung der Bedarfssätze
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.zurück
|
|
|
|