Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VI Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge

§35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind
alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung
der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten
sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung
hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.


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