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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Zehntes Kapitel: Finanzierung - Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren - Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften§352 Anordungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.zurück
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