Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Achtes Kapitel: Pflichten - Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung

§322 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht des Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

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