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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Vierter Abschnitt: Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch§433 Anlage der Rücklage
Das am 31. Dezember 1997 vorhandene Rücklagevermögen ist entsprechend § 366 und den Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Anlage der Rücklage anzulegen, sobald und soweit dies ohne Störung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Geld- und Kapitalmarkts möglich ist.zurück
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