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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe§14 Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich
sind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder
auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.zurück
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