Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen

§10 Alter
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts,
für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule,
einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium,
einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule
erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation
an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze
rechtfertigt,
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von
Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse
bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden
kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der
Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit
infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.


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