Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Neunter Abschnitt: Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft - Grundsätze

§210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und

2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.


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