Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Fünfter Abschnitt: Allgemeine Berechnungsgrundsätze

§338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.



(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.



(3) aufgehoben



(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.


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