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Regelsatzverordnung - Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes§3
§ 3
(1) Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen
nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen
Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluß eines Vertrages über
eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue
Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener
Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher
zugestimmt. § 15a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die
Unterkunft entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können
bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der
Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist
und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann.
(2) Sind laufende Leistungen für Heizung zu gewähren, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder
einem Elternteil untergebracht, so werden in der Regel die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt
abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt,
sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.zurück
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