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Regelsatzverordnung - Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes§2
(1) Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten auch für den Alleinstehenden.
(2) (gestrichen)
(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom Hundert, beim Zusammenleben mit einer Person,
die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und
4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom Hundert
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden
und von 0,50 Euro an aufzurunden. Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30.
Juni 2002 keine Anwendung.zurück
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