Regelsatzverordnung - Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes




§1
(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf
einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu
gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem
Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem
Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung.2
(2) Laufende Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, soweit
nicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes bestimmt.


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