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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo, ich brauche dringend eure Hilfe. Mein Freund und ich möchten im nächsten Jahr heiraten. Aber es gibt da ein Problem. Meine Eltern sind finanziell nicht so gut bestückt....meine Mutter ist seit Jahren nicht mehr arbeiten gegangen, mein Vater war daher immer Alleinverdiener, verdiente aber nie viel (derzeit 2.000 €). Nun sieht es bei ihm beruflich und auch gesundheitlich nicht wirklich gut aus, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass er bald arbeitslos wird. Er ist 56 Jahre alt, kann durch seine Schwerbehinderung von 65 zwar früher in Rente, aber noch nicht. Nun zu meiner Frage: Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft und meine Eltern Hartz IV bekommen würden, würde man in diesem Fall an mich und meinen Freund bzw. dann Mann herantreten? Ich habe derzeit selbst noch Schulden (durch Bafög) aber mein Freund hat bereits einiges angespart. Wir wollen später mal kaufen, aber erst in 6-10 Jahren, daher stellt sich die Frage was davor passiert ( nach dem Häuserkauf haben wir ja Schulden, da kann man uns ja nix mehr, oder?). Mein Freund verdient derzeit 1.800 netto und ich 1.700 Ich fände es sehr sehr unschön,wenn wir nicht heiraten könnten, weil wir dann meine Eltern unterhalten müssten. Wir wollen doch sparen, damit wir eben irgendwann mal ein Haus kaufen können. Habt ihr eine Info für mich? Danke und Grüße |
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#2
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| Im SGB2 ist keine Unterhaltsspflicht der Kinder dieser Art vorgesehen.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| nur ein Hinweis Suchwort Ehevertrag |
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#4
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| erst ab einem einkommen von 100000 euro können kinder herrangezogen werden. bei kosten für beerdigung schon. |
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#5
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| Wenn die Eltern Hartz IV (SGB II-Leistungen) beziehen, ist eine Unterhaltspflicht der Kinder zunächst nicht gegeben, weil die SGB II-Bezieher erstmal verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Erst wenn die Eltern älter als 64 Jahre sind, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, oder beide Altersrente beziehen, bekommen sie keine Leistungen mehr nach SGB II, sondern nach dem SGB XII (die unterschiedlichen Vermögensschongrenzen lassen wir bei diesem Beispiel mal außer Betracht...). Bei der Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII), die für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte oder Personen ab 65 Jahre gewährt wird, gilt die 100.000 €-Grenze, d.h. liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kinder mehr als 100.000 € jährlich verdienen, erfolgt keine Unterhaltsüberprüfung. Die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII wird für diejenigen gewährt, die zwar Altersrente bekommen, aber noch keine 65 Jahre alt sind, oder für befristet Erwerbsgeminderte, - ohne weitere erwerbsfähihge Personen in der Bedarfsgemeinschaft ! - . Für Sozialhilfebezieher ist die Unterhaltsfähigkeit der Verwandten ersten Grades in gerader Linie (Kinder, Eltern) immer zu prüfen; dort liegt der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige meines Wissens bei ca. 1.100 € (ich lasse mich allerdings gerne vom Gegenteil überzeugen).
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#6
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| Ob es hier in Zukunft überhaupt mal zu Leistungen nach dem SGB XII kommen wird, steht ja eher in den Sternen, ubu... Für den Fall des wohl konkret anstehenden SGB II-Leistungsbezugs ist jedenfalls für den geschilderten Fall ausdrücklich in § 33 Abs. 2 SGB II geregelt, dass (möglicherweise bestehende) bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche nicht auf die SGB II-Behörde übergehen. Da kann also erst mal nix im Sinne der Befürchtungen passieren... |
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#7
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| wer 1100 euro verdient soll die eltern unterstützen?in was für ein märchenbuch hast du das denn gelesen? |
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#8
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| Kinder ggü. den Eltern Selbstbehalt = 1400 € Eltern ggü. den volljährigen nicht priviligierten Kindern Selbstbehalt= 1100€ |
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#9
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| Kinder ggü. den Eltern Selbstbehalt = 1400 € sagt das Gesetz zum Unterhalt der Kinder, für Eltern. Wie soll das denn nachgeprüft werden wenn Kinder Selbstständig sind. Denke mal mit der Einkommenssteuerberechnung, oder welche Nachweise könnte das Amt verlangen. mamodent |
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#10
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| Hallo, in der Regel die Nachweise der letzten drei Jahre: -Steuerbescheide - EüR oder GuV, Bilanzen (je nach Rechtsform) -Abschreibungsspiegel -Kontenlisten Nicht abschließend die Liste aber bei Selbständigen der auch von den Gerichten geteilte Standard |
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| einkommen, elternunterhalt, hartz iv, unterhalt |
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