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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo, ich habe eine Frage zum Unterhaltsverzicht. Ich bin Volljährig und habe jetzt mein Studium begonnen. Mein Vater hat mir bis August Kindesunterhalt gezahlt. Dieser wurde 2006 mit einem Unterhaltstitel bestimmt. Nun ist mein Vater nicht mehr Zahlungsfähig und laut meinem Anwalt habe ich allgemein kein Recht mehr auf Unterhalt, da meine jüngeren Geschwister noch minderjährig sind und ich nicht mehr zu hause wohne, aufgrund meines Studiums. Nun will die Anwältin von meinem Vater, dass ich meinen Unterhaltstitel abgebe und alles was dazu gehört und damit dann auf meinen Unterhalt verzichte. Aber ich verzichte ja eigentlich gar nicht auf den Unterhalt, sondern nimm es hin, dass er Zahlungsunfähig ist. Meine Frage wäre jetzt, ob ich meinen Unterhaltstitel überhaupt abgeben darf? Und wenn ich ihn abgeben würde, hätte ich dann überhaupt noch ein Recht auf Unterhalt, sobald er wieder Zahlungsfähig ist. Das könnte ja durchaus passieren, wenn er z.B. einen neuen Job annimmt?! ![]() Würde mich sehr über eure Hilfe freuen... |
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#2
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| Das Gewirtschafte mit dem 'Verzicht' kannst du dir schenken. Falls da wirklich auf was 'verzichtet' werden würde zulasten der Öffentlichen Hand, wäre es nicht rechtswirksam. Ansonsten rechnen die Bafög Stelle einfach auf der Basis der erforderlichen Unterlagen aus, ob und ggf. wie hoch der Unterhaltsbeitrag des Unterhaltspflichtigen ist. |
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#3
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| Einen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch hast Du weiterhin, Du bist nur als vollj. Student den mindj. Kindern nachrangig, so dass diese zuerst bedient werden müssen und der Vater danach möglicherweise tatsächlich nicht mehr leistungsfähig ist. In diesem Fall könnte der Vater auf Abänderung des bestehenden Titels klagen und würde wahrscheinlich gewinnen, was dazu führen würde, dass Du die Gerichts- und Anwaltskosten (auch seine) tragen müsstest. Vielleicht solltest Du Dich mit der Anwältin des Vaters darauf einigen, erstmal BaföG zu beantragen und die BaföGstelle die Leistungsfähigkeit Deines Vaters prüfen lassen. Wird BaföG dann ohne Zurechnung von Leistungen Deines Vaters bewilligt, kannste Du den Titel sicher auch zurückgeben (sofern nicht noch irgendwelche Rückstände bestehen) |
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#4
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| okiii, vielen dank...dann werde ich das erstmal so machen. Ihr habt mir sehr weiter geholfen dankee |
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#5
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| Wie sieht es mit Unterhalt von der Mutter aus? Auch diese ist ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig. |
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#6
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| Meine Mutter verdient auch zu wenig... |
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