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Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden.

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  #31  
Alt 30.01.2012, 09:48
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Zitat:
Zitat von #Roadrunner Beitrag anzeigen
Ich gehe mal davon aus das wir uns beide darüber einig sind, dass bei Abruch zu Beginn einer Ausbildung in den meisten Fällen ein UH-Anspruch fortbesteht, für ca. 3 Monate.
Falls ein Titel bestand, könnte das mit den drei Monaten Anspruch noch klappen.

Aber war die Frage der TE nicht, wie darüberhinaus die Unterhaltspflicht zu sehen ist? Denn die drei Monate sind wohl schon vorbei.
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  #32  
Alt 30.01.2012, 14:11
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Falls ein Titel bestand, könnte das mit den drei Monaten Anspruch noch klappen.
Warum diese Einschränkung? Was wäre ohne Titel anders?


Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Aber war die Frage der TE nicht, wie darüberhinaus die Unterhaltspflicht zu sehen ist? Denn die drei Monate sind wohl schon vorbei.
Ich denke das war nun hinreichend beantwortet. Ich fasse es nochmal kurz in zeitl. Reihenfolge zusammen:

1. Für 3 Moante nach Abruch einer Ausbildung (hier Studium) i.d.R. weiter Unterhalt
2. Danach keinen UH-Anspruch weil : keine Ausbildung = kein Unterhalt
3. Mit Fortsetzung/Neubeginn der Ausbildung lebt Unterhaltsanspruch i.d.R. wieder auf.
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42,195 Grüße

Roadrunner

Das Richtige erfordert niemals eine komplexe Tatkraft.
Es ist immer einfach und geradlinig.
Calvin Coolidge, (1872 - 1933), US-amerikanischer republikanischer Politiker, 30. Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika
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  #33  
Alt 30.01.2012, 15:42
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von #Roadrunner Beitrag anzeigen
1. Für 3 Moante nach Abruch einer Ausbildung (hier Studium) i.d.R. weiter Unterhalt
Eben nicht in der Regel. Für einen kurzen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsschritten (meistens drei Monate) kann Unterhalt fällig sein, meinen jedenfalls die meisten Familiengerichte. Aber da muss der nächste Schritt schon feststehen (Ausbildungsvertrag, Einschreibung bei der Uni...)!
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Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #34  
Alt 30.01.2012, 18:19
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Zitat:
Zitat von #Roadrunner Beitrag anzeigen
Warum diese Einschränkung? Was wäre ohne Titel anders?
Ohne Unterhaltstitel besteht keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, die volljährige Tochter müßte den rückständigen Unterhalt einklagen. Und sie benötigt einen Rechtsanwalt für die Klage.

Was die 'Überbrückungszahlung' zwischen zwei Ausbildungsabschnitten angeht, hängen wohl die Gerichtsentscheidungen sehr vom Einzelfall ab.

Wie schon gesagt wurde, besteht grundsätzlich eine eigene Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes. Das Oberlandesgericht Zweibrücken urteilte, volljährige Kinder sind gehalten, ihren Unterhaltsbedarf in Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten selbst zu decken, insbesondere durch Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten.

Eigene Erwerbsobliegenheit eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes
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  #35  
Alt 31.01.2012, 06:34
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Ohne Unterhaltstitel besteht keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, die volljährige Tochter müßte den rückständigen Unterhalt einklagen. Und sie benötigt einen Rechtsanwalt für die Klage.
Nichts anders hatte ich dem TE nahe gelegt. Ich wollte nur die Angst vor den anfallenden Kosten etwas mindern.
Manchmal reicht dann auch schon der RA und es kommt garnicht erst zur Klage. Und weil der Schuldner in Verzug ist, zahlt er auch die Rechnung für den Anwalt (die bestehende UH-Pflicht für besagten 3 Monatszeitraum natürlich vorausgesetzt).

Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Eben nicht in der Regel. Für einen kurzen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsschritten (meistens drei Monate) kann Unterhalt fällig sein, meinen jedenfalls die meisten Familiengerichte. Aber da muss der nächste Schritt schon feststehen (Ausbildungsvertrag, Einschreibung bei der Uni...)!
O.K. nicht i.d.R..
Aber das mit dem "schon feststehen" sollte unsere TE nicht so eng sehen.
Das OLG Naumburg sah es auch nicht so eng.

Zitat:
OLG Naumburg vom 12.01.2010, 8 WF 274/09, § 1610 BGB, FamRZ 2010, 1456 = MDR 2010, 753 Ausbildungsunterhalt für Volljährigen nach Studienabbruch [LS.]
Ein volljähriges Kind hat für eine Übergangszeit auch nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht nachhaltig verletzt hat. Eine nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich das Kind immer wieder um Ausbildungsplätze in dem von ihm ins Auge gefassten Ausbildungsbereich bemüht hat und diese Bemühungen letztendlich auch von Erfolg gekrönt gewesen sind. Erst wenn derartige Bemühungen unterlassen worden wären, hätte das Kind das unterhaltsrechtliche Gegenseitigkeitsprinzip verletzt.
Deshalb nochmal abschließend meine Tipps für die TS.

1. Unterhalt für den 3 Monatszeitraum (Praktikum) beim KV einfordern unter Hinweis auf entsprechende Urteile.
2. Wenn KV einsichtig, o.k.. Dann auch gleich das Aufleben des UH-Anspruches bei erneutem Studienbeginn besprechen und die Höhe des Unterhaltes regeln, insbesondere auch deine UH-Pflicht.
3. Wenn keine Einigung zu erziehlen ist dann sind m.E. 150,- für eine anwaltliche Erstberatung gut investiert. Ob man die 3 Monate einklagt oder nicht, kann man sich immer noch offen halten.
Und wenn der zukünftige Unterhalt strittig ist, kann man das auch gleich den Anwalt regeln lassen.
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Roadrunner

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