Kurze und knappe Antwort, die sich bereits ganz eindeutig aus dem Gesetz ergibt:
Zitat:
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
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SGB 2 - Einzelnorm
Außerdem kann "die ARGE" gar nichts mehr verlangen, die gibt es nämlich (auch ganz eindeutig lt. Gesetz) nicht mehr:
Zitat:
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter. |
SGB 2 - Einzelnorm
Zur Frage, ob er einen Titel unterzeichnen MUSS. Nein, muss er nicht. Wenn der Unterhaltsberechtigte einen Titel haben will und der Unterhaltsschuldner diesen nicht unterzeichnen möchte, dann muss der Unterhaltsberechtigte klagen. Dann bekommt er den Titel ggf. als Urteil/Beschluss etc. Da ist dann keine Unterschrift nötig.
Und was passiert, wenn es keinen Titel gibt? Nun, bzgl. ALG 2 ist das aufgrund o. g. Vorschrift ganz logisch: Es wird kein Abzug des Unterhaltes vom Einkommen vorgenommen.
Turtle