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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo, meine Lebensgefährtin (30) bezieht Arbeitslosengeld (etwa 520 € im Monat). Sonst hat und hatte sie in diesem Jahr keine weiteren Einnahmen. Ihr Vermögen summiert sich auf weniger als 1.000 Euro. Bausparverträge, (private) Rentenversicherungen o.ä. bestehen nicht. Wir haben Jahre vor ihrer Arbeitslosigkeit gemeinsam eine Wohnung gemietet (beide als Vertragspartner). Sie hat unsere gemeinsame Wohnung als Zweitwohnsitz angemeldet und dort den "eigentlichen" Lebensmittelpunkt. Sofern in diesem speziellen Fall zutreffend führen wir eine eheähnliche Gemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft). Der Erstwohnsitz liegt bei ihren Eltern. Es ist offensichtlich, dass die 520 € nicht ausreichen, ihren Lebensunterhalt zu decken. Sofern sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialhilfe stellen würde, hier meine Anfragen: Wird mein Vermögen/ Gehalt und/oder das ihrer Eltern bei der Berechnung des Arbeitslosengeld 2/ Sozialhilfe hinzugezogen? Bin ich dazu verpflichtet, sie finanziell zu unterstützen, und/oder sind es ihre Eltern? Sofern mein Vermögen/Gehalt und/oder das ihrer Eltern zu hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2/ Sozialhilfe hat, kann sie ggf. andere öffentliche Leistungen (z.B. Wohngeld) beantragen? Wenn sie für sich allein Anspruch auf öffentliche Mittel hätte und sie aufgrund meines Gehaltes keine erhalten würde, könnte ich dann in dem Fall Unterhaltsaufwendungen (max. 8.004 € p.a.) in der Steuererklärung geltend machen? Vielen Dank für Eure Antwort bereits im Voraus! |
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#2
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| Nach Lage der Dinge bildest du mit deiner Freundin eine Bedarfsgemeinschaft. Ob die Lebenspartnerin mit der du die Wohnung gemeinsam angemietet hast diese als "Zweitwohnsitz" angemeldet hat ist dabei unerheblich. Entscheidend ist der 'Gewöhnliche Aufenthalt' der sich an den tatsächlichen Merkmalen orientiert. Du kannst ja mal mit dem H4 Rechner überschlagen ob überhaupt ein ALGII Anspruch sich ergibt. http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html |
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#3
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| Hallo mpumpe, vielen Dank für deine Antwort. Laut dem H4-Rechner ergibt sich kein ALGII-Anspruch (mein Verdienst ist zu hoch). Ich hoffe darauf, dass dann wenigstens die Unterhaltsaufwendungen in meiner Steuererklärung akzeptiert werden?!? |
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#4
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| Das hängt wohl vom Finanzamt ab. Geltend machen kannst du jährlich bis zu € 7680 (ab 2010 dann € 8004) abzüglich eigenes Einkommen des Unterhaltsempfängers.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#5
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| Wollte nur mal den Werdegang darstellen. Unterhaltsaufwendungen wurden in der Steuererklärung angegeben und in erster "Instanz" nicht anerkannt. Daraufhin hab ich Einspruch erhoben und auf das BMF-Schreiben "Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung" vom 07.06.2010 hingewiesen (IV C 4 - S 2285/07/0006). Eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person ist obligatorisch (!), z.B. sollte darin stehen, - dass sie (die unterstützte Person) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, - dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft (§§ 7 Absatz 3 Nummer 3c i. V. m. Absatz 3a, 9 Absatz 2 SGB II) mit dem Steuerpflichtigen bestand und - über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt hat. Daraufhin hat alles reibungslos geklappt. Das zu versteuernde Einkommen sank um den Betrag, so dass die Steuerlast niedriger wurde (hängt immer vom persönlichen Grenzsteuersatz ab). |
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| Stichworte |
| lebenspartner, steuererklärung, unterhalt, zweitwohnsitz |
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