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Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden.

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  #1  
Alt 30.08.2009, 20:04
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Registriert seit: 30.08.2009
Beiträge: 1
Standard Unterhalt vor der Geburt ? Brauche dringend einen Rat



Hallooo

ich bin neu hier und habe direkt eine für mich sehr komplizierte Frage -

ich bin 2 jahre mit meinem Freund zusammen wir wohnen nicht zusammen ABER ich bin schwanger im 7.Monat...

jetzt habe ich vor ein paar Wochen einen Antrag für die BAbyausstattung eingereicht - und gestern kam dann post von der ARGE das ich bitte Angaben zum Vater machen soll ...

Meine Frage ist jetzt wieso muß man den namen schon vor der Geburt bekannt geben ?

und muß mein Freund mir dann vor der geburt Unterhalt zahlen ? und die Babyerstausstattung???

heißt das ich bekomme dann kein ALG 2 mehr?

mein Freund verdient ca 1600 Euro wieviel muß er dann abgeben - wer zahlt meine KV ...hab keine Ahnung wie es weitergehen soll weil mein Freund zu allem übel auch noch sehr viel spielt und eigentlich nie geld hat ...

ich denke seit längerem über eine Trennung nach nur wegen de Baby tut es mir zu leid ...

Muss man den Vater wirklich jetzt schon angeben und ab wann wäre dann Unterhalt zu zahlen ?
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  #2  
Alt 30.08.2009, 21:26
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Registriert seit: 01.12.2008
Beiträge: 959
Standard 6 Wochen vor der Geburt

er muß ab 6 Wochen vor der Geburt zahlen.
Es ist nicht das Problem des Staates, wenn der
Vater des Kindes zu viel spielt und nie Geld hat.
Man muß den Vater angeben, warum denn nicht?
Um den Staat auszunehmen?
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  #3  
Alt 30.08.2009, 21:27
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.307
Standard

Ja er ist Dir 6 Wochen vor der geburt schon zum Unterhalt verpflichtet und sollte sich auch anteilig an der Erstausstattung des Kindes beteiligen.

Die Unterhaltspflicht kannst Du hier nachlesen:

Zitat:
§ 1615l

Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
§ 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
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