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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Ich habe einen 20 jährigen Stiefsohn. Seit 2 Jahren wohnt er in einer eigenen Wohnung. Nach 2 Jahren Ausbilungszeit wurde ihm wegen wiederholtem Fehlverhalten (unentschuldigtes Fehlen, dauerhaftes zu spät kommen, unangemessenes Verhalten etc.) gekündigt. Er war jetzt bei der Arbeitsagentur und hat Hartz IV beantragt. Bisher hat meine Frau den errechneten Unterhalt anstandslos bezahlt. Wie verhält es sich jetzt mit den Unterhaltansprüchen gegenüber meiner Frau zumal jetzt kein Kindergeld mehr bezahlt wird. Des weiteren ist es ja wohl nicht einzusehen, dass er macht was er will und wir bzw. meine Frau zahlen sollen. Kann mir da jemand weiterhelfen? MfG Jörg |
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#2
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| Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber den Eltern nur bis zum Abschluss einer angemessenen berufsqualifizierenden Ausbildung. Wenn die Ausbildung abgebrochen wurde, endet auch der Unterhaltsanspruch. Das volljährige Kind muss dann seine - grundsätzlich ja jetzt ganztägig zur Verfügung stehende - Arbeitskraft einsetzen, um sich selbst zu unterhalten. Kindergeld gibt es übrigens für Arbeitssuchende 20-Jährige noch... |
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#3
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| Vielen Dank für die Antwort. ![]() Wie sollen wir uns verhalten wenn die A-Agentur von uns Informationen (Einkommen etc.)fordert? Das haben sie ja meinem Sohn gegenüber angekündigt weil sie auf seinen Kontoauszügen die bisherigen Unterhaltszahlungen gesehen haben. Ich denke wenn kein Unterhaltsanspruch besteht sind wir auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Meine Frau bekommt das Kindergeld vom Arbeitgeber und soweit ich weiß wird das jetzt eingestellt. MfG Jörg |
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#4
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| lasst Euch anwaltlich beraten. Sollte euer Sohnemann wieder eine Ausbildung aufnehmen, so wird garantiert wider wegen BAB nachgefragt. Da solltet Ihr ein Schriftstück haben, woraus das Verwirken des Unterhaltsanspruches hervorgeht. Dies kann ein Fachanwalt für Familienrecht aber besser einschätzen und prüfen. Ist zwar nicht billig, wenn aber Ihr durch so ein Schreiben in Zukunft ruhe habt, sollte dies doch den Preis wert sein. |
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#5
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| Jo, und zur Frage nach der Auskunftserteilung gegenüber der SGB II-Behörde: Dazu besteht eine Verpflichtung, damit die Behörde an Stelle des Unterhaltsberechtigten prüfen kann, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Ist ja auch kein Problem. Da kann man gleich als grundsätzlich Unterhaltspflichtiger klar sagen, wie man künftig evtl. geltend gemachten Unterhaltsforderungen gegenüber eingestellt ist. Das sollte ein Kind, das bisher Unterhalt erhalten hat, und die für Sozialleistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Behörde ja auch wissen. Und: Kindergeld kann mit dem Nachweis, dass das Kind arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, beantragt werden. |
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