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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo, meine Sohn ist 18 geworden, hat die Schule beendet und hat auch keine möglichkeit eine Lehre zu machen und ich Zahle seit dem 13. Lebensjahr 360 EuroUnterhalt! Meine frage muß ich weiter Unterhalt Zahlen? wenn ja in welcher Höhe? werde ich mehr zahlen müßen oder bleibt die Höhe? Bedanke mich für jede Antwort |
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#2
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| Die Eltern sind unterhaltspflichtig bis zu einem angemessenen Berufsabschluß des Kindes. |
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#3
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| In der selben Höhe wie bisher? |
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#4
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| Auf welcher Grundlage?
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#5
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| Kann man so pauschal nicht beantworten, zu klären wäre -was bedeutet "hat keine Möglichkeit eine Lehre zu machen", ist doch schwer vorstellbar bei dem derzeit doch etwas entspannteren Ausbildungsmarkt -ab 18 sind beide Eltern zu Unterhalt verpflichtet, zur Berechnung müsste man die bereingten Einkommen beider Eltern heranziehen. -besteht über die 360 € ein Titel oder ist das frei vereinbart ? |
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#6
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| Das ist so vom Jugenamt festgelegt, ich habe ein schreiben bekommen das ich 360 Euro zahlen muß! Mich würde natürlich interessieren ob es mehr werden könnte wenn er 18 ist? |
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#7
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| Mit Volljährigkeit sollte der Unterhalt neu berechnet werden, da jetzt auch das Einkommen der Mutter eine Rolle spielt. Sofern kein unbefristeter Unterhaltstitel besteht, solltest du deinen Sohn anschreiben und mitteilen, dass du die Unterhaltszahlungen ab nächsten Monat einstellst. Sollte er weiterhin Unterhalt beanspruchen, soll er dir nachweisen, was er derzeit tut und was "keine Möglichkeit eine Lehre zu machen" bedeutet. Außerdem ist das Einkommen der Mutter sowie ggf. sein Einkommen maßgebend. Nach der Schulausbildung besteht zwar auch in einer Orientierungsphase Anspruch auf Unterhalt, aber die Dauer ist in der Rechtssprechung nicht eindeutig bestimmt und eine Wartezeit auf Ausbildung/Studium ist keine Orientierungsphase. In der Wartezeit besteht kein Unterhaltsanspruch, da das Kind hier ein Pflicht zur Erwerbstätigkeit hat. Sollte er eine Ausbildung beginnen lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf. |
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#8
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| Besten dank für die Info |
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