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Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden.

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  #1  
Alt 26.08.2010, 13:31
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Standard Ende Unterhaltspflicht

Meine Tochter, 26 J.,ist noch immer Studentin. Sie war nie BAFÖG-berechtigt, da das Einkommen der Eltern zu hoch war. Aus den selben Gründen konnte sie auch keine sonstigen Beihilfen wie Wohngeld oder ähnliches erhalten. Jetzt hat sie geheiratet. Ihr Ehemann ist Akademiker mit Abschluss, aber zurzeit arbeitslos. Bin ich immer noch unterhaltspflichtig? Können die Beiden jetzt Beihilfen zum Unterhalt beantragen?
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  #2  
Alt 26.08.2010, 13:45
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Der Ehemann müsste jetzt eigentlich zuerst Unterhalt zahlen, bzw. für seine Ehefrau sorgen, da er das aber nicht kann bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern vorerst bestehen.
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  #3  
Alt 26.08.2010, 17:55
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Zitat:
Zitat von Thevessen Beitrag anzeigen
Meine Tochter, 26 J.,ist noch immer Studentin. Sie war nie BAFÖG-berechtigt, da das Einkommen der Eltern zu hoch war. Aus den selben Gründen konnte sie auch keine sonstigen Beihilfen wie Wohngeld oder ähnliches erhalten. Jetzt hat sie geheiratet. Ihr Ehemann ist Akademiker mit Abschluss, aber zurzeit arbeitslos. Bin ich immer noch unterhaltspflichtig? Können die Beiden jetzt Beihilfen zum Unterhalt beantragen?
Vorrangig ist jetzt der Ehemann zum UH verpflichtet, da er aber anscheinend derzeit nicht Leistungsfähig sind die Eltern weiter zum UH verpflichtet (bis zum Abschluss der ersten Ausbildung).

Wann hat sie den letzten Antrag auf BAföG gestellt?
Hat sie die Heirat dem BAföG gemeldet?
Seit wann studiert sie?
Wie lange studiert sich noch?
Was hat sie vor dem Studium gemacht?
Wie ist eure Tochter seit der Heirat krankenversichert?

Das sind im Moment die ersten Fragen. Nach der Beantwortung ergeben sich ggf. weitere.
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  #4  
Alt 27.08.2010, 11:52
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1. Ende 2003
2. nein
3. WS 2003, zunächst sechs Semester Jura, dann Wechsel auf "Modernes Japan" und Philosophie
4. will im nächsten Jahr abschließen
5. sie ist durchgängig über meine Frau in einer PKV
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  #5  
Alt 27.08.2010, 11:53
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Einen Punkt übersehen:
Sie ist von der Schule direkt zur Uni.
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  #6  
Alt 30.08.2010, 15:36
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War der Fachrichtungswechsel mit euch (Eltern) abgestimmt?
Wenn nicht, dies bitte auch dem BAföG Amt schriftlich mitteilen. Evt. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, dies muss aber gesondert vom BAföG-Amt geprüft werden.

Sie soll auf jeden Fall jetzt einen neuen Antrag auf BAföG stellen.

Ihr (Eltern) müsst auf jeden Fall die Formblätter 3 mit den Ek-Nachweisen von 2008 (Einkommensteuerbescheid) vorlegen. Habt Ihr noch weitere Kinder in Ausbildung oder die von euch unterhalten werden? Dann bitte diese im FB 3 mit angeben.

Sie könnte evt. noch zusätzl. den Bildungskredit beantragen. BAföG 2008: Bildungskredit

Sie soll aber auf jeden Fall vom Studentenwerk beraten lassen.
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http://www.bafoeg.bmbf.de
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  • Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-rechner.de
  • Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
  • Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
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  #7  
Alt 01.09.2010, 13:40
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Ach Mensch, was soll im fortgeschrittenen Stadium des Studiums auf einmal die Einrede des erloschenen Unterhalts?

Wenn, dann hätte man das vor 4 Jahren machen müssen und nicht jetzt am Ende des bisher finanzierten Studiums!

Es passt mir gar nicht, dass du den Leuten mit deinem halbausgegorenem Wissen laufend Hoffnungen machst, wo nichts zu holen ist.
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  #8  
Alt 01.09.2010, 14:17
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Hallo alida,

ich habe schon mitbekommen das dein Wissensstand zum Thema BAföG sehr umfassend ist.

Aber der SV hat sich durch die Heirat verändert. Daher ist die Prüfung der UH-Verpflichtung der Eltern unumgänglich.

Des Weiteren gibt es zum Thema UH auch sehr interessante Urteile.

Durch das 22. Änderungsgesetz haben sich u.a. auch die Freibeträge geändert.

Es ist richtig das Fachrichtungswechsel bereits vor 4 Jahren war.
Trotzdem haben die Eltern die Möglichkeit, sich auch zu dieser Thematik ggü. dem BAföG Amt zu äußern.

Ich mache niemanden mit "halbausgegorenem Wissen laufend Hoffnungen". Vielleicht solltest Du dich mal intensiver mit den diversen Erlassen und Verfügungen sowie der aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen.
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  #9  
Alt 01.09.2010, 20:25
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Du kennst jeden Erlass des bmbf und erhältst den zeitnah?

Eine Heirat ändert nichts an der Unterhaltspflicht der Eltern, nur wird zuerst die Unterhaltsfähigkeit des Ehegatten geprüft.
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  #10  
Alt 01.09.2010, 21:47
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@alida
- ja, und relativ
- muss im Einzelfall geprüft werden
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