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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo zusammen ![]() Bin durchs googleln auf Euch gestossen, ich hab ein paar Fragen aber nun mal zur Situation : Ich bekam letzten Freitag Post vom Jugendamt und bin wohl stolzer Vater eines 2.5 Jahre alten Jungen, soweit so gut.. Kindesmutter war bis 15.03.2011 verheiratet, der Ehemann hat erfolgreich die Vaterschaft angefochten, ich bat die Mutter doch alles rechtliche beim Jugendamt einzuleiten, damit die mich anschreiben, sie hat fast 9 Monate gebraucht aber ok .... Zu meinen Fragen, Unterhaltsvorschuss ist voll zurückzahlbar durch mich, wie sieht es beim Betreuungsunterhalt für die Mutti aus ? Was kommt da seitens der ARGE auf mich zu ??? zu meinen Zahlen Gehalt 2021 KM Pausch. 101 unterhalt junge 257 den rechne ich mal mit ein Unterhalt Tochter 300 18 jahre, ausbildung Einigung mit Kindesmutter riesterrente 33 Kreditrate 107 Gasrechnung, Dispoausgleich Erwerbsbonus 174 Rechnerisch komm ich auf etwa 1050 € oder sehe ich das falsch ? Kann die Arge den Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter von mir zurückfordern, wenn ja 1 Jahr oder für die ganze Zeit ??? |
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#2
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| Das Jobcenter kann dann rückwirkend fordern, wenn es 1. Leistungen erbracht hat für die Mutter und das Kind und 2. Dich in Verzug gesetzt hat oder die Bedingungen des § 1613 Abs. 2 BGB erfüllt sind BGB - Einzelnorm Solange die Vaterschaft nicht festssteht ist das ein rechtlicher Hinderungsgrund. Ich komme erstmal auf ein einzusetzendes Einkommen von 1539 €, wobei ich für den Jungen auf 241 € komme (2.Stufe DüTa) und das vollj. Kind erstmal rausgelassen habe. Dieses ist nämlich wenn es tatasächlich in der Ausbildung ist, nicht mehr priviligiert, somit ist die betreuende Mutter vorrangig BGB - Einzelnorm 1539 €´- 1050 € Selbstbehalt = 489 € Mindestbedarf der Mutter = 770 € Sofern das JC also Leistungen nach dem SGB II erbracht hat die höher als 489 € sind, könnte dies der Zahlbetrag werden. |
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#3
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| Also mit meiner "Großen" bin ich ja noch am nachdenken, da sie in der Ausbildung ist, ich ihr ja gewissermaßen auch eine Berufsausbildung schulde, ist sie meiner Meinung nach einem mind. Kind gleichgestellt bis zur Beendigung der Ausbildung |
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#4
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| Nein, der § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist da eindeutig jünger als 21 + und bei mindestens einem Elterteil lebend + und in allgemeiner Schulausbildung - Berufliche Ausbildung oder Studium ist keine allgemeine Schulausbildung. BGB - Einzelnorm Damit befindet sich die Große gemäß §1609 BGB auf Rang 4 und damit hinter der betreuenden Mutter und dem minderjährigen Kind |
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#5
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| Ok, die Frage, die sich DANN stellt WIE LANGE RÜCKWIRKEND ? Wie lange muss oder kann Betreuungsunterhalt rückwirkend gefordert werden Am 15.03. wurde ihre Ehe geschieden, ab da an ? 1 JAhr rückwirkend oder die gesammte Zeit ?? |
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#6
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| Seit wann steht die Vaterschaft denn fest, also wann wurde die Vaterschaftsanerkennung durch Dich unterschrieben bzw. wann hat das Gericht entschieden, dass Du der Vater bist ? M.E. muss auch zwischen dem Wegfall des Grundes der rechtlichen Hinderung und der Geltendmachung des Anspruches ein angemessener Zeitpunkt liegen. Ich würde hier abwarten was gefordert wird, gerade die Jobcenter scheuen in solchen Fällen das Kostenrisiko und machen ggf. nur ab tatsächlicher Inverzugsetzung geltend. Ist denn überhaupt schon irgendein Schreiben angekommen, betreffs Betreuungsunterhalt |
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#7
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| Es gliedert sich wie folgt: Ich habe am 20.12 einen Termin beim JA, da ich Zweifel habe, werd ich eine Feststellung wünschen.. Es ist noch nichts amtlich, ich gehe aber mal davon aus, dass ich es bin (worst case szenario ) Der Kleine ist am 26.6.09 geboren.. Für mich gliedert es sich wie folgt.. In Verzug Setzung durchs JA 20.12, da ihre Ehe am 15.3. geschieden wurde (Ehemann hat Vaterschaft erfolgreich angefochten) wäre für mich der Tag ihrer Scheidung der Tag, an dem ich zahlen müsste.. Fraglich ist warum sie nicht gleich meinen Namen angegeben hat und 9 Monate brauchte um mich dort anzugeben ? Also bis zum heutigem Tage ist ausser dem Brief des Jugendamtes nichts bei mir angekommen, was aber noch passieren wird, wenn die Vaterschaft festgestellt ist |
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#8
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| Da der Ehemann ja die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat ( relativ schnell nach der Geburt und sie wusste, dass ich evtl in Betracht kommen könnte) hättte sie es das Amt nicht umgehend darauf aufmerksam machen müssen ? Sie hat 9 Monate gebraucht, hebelt sich da die rechtliche Hinderung irgendwie aus ? |
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#9
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| Zitat:
Du kannst jetzt noch so viele Fragen stellen, im Endeffekt wirst du abwarten müssen bis das Ergebnis der Vaterschaftsfeststellung vorliegt. Bis dahin kannst du ja vorsorglich schon mal Geld auf die Seite legen. Bezüglich des Betreuungsunterhaltes ist fraglich ob der überhaupt geltend gemacht wird bzw. werden kann, denn die Mutter des Kindes hat ja ehebedingte Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Mann.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#10
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| Das JA schrieb, dass ich doch mal bitte in der Vaterschaft vorsprechen möchte, Kindesmutter hat mich als Vater angegeben.. Termin ist für den 20.12 anberaumt Tja mit dem Exmann ist es so eine Sache, da wird geduldet, dass er auf 400€ Basis in einem Pizzalieferanten arbeiten, die Chefin is seine Schwägerin, wo er auch noch gemeldet ist.. Gibts da nicht den Grundsatz, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen, um evtl. Unterhalt zahlen zu können? Die waren 5 Jahre verheiratet, blieb alles Kinderlos |
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