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| Unterhaltsrecht allgemein Hier kann über die sonstigen Themen und Fragen des Unterhaltsrechts diskutiert werden. |
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#1
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| Hallo ihr lieben, wie oben schon geschrieben habe ich ein paar allgemeine fragen zum Unterhalt. Erst einmal die ausgangssituation: Wir leben in Sachsen Anhalt bekommen alg2 Ich bin 24 mein Partner 32 ich habe eine Tochter 8Jahre und einen Sohn 3 Jahre (der sohn ist von meinem jetztigen Partner) Ich habe für meine tochter 6 Jahre Unterhaltsvorschuß bezogen Zum KV der Tochter besteht seit ss kein kontakt Als der uv eendete habe ich vom jugendamt die adresse des vaters ausfindig machen lassen und ihn über die einstellung des uv informiert und ihn gebeten das vom Ja gefordete Formular zum einkommen auszufüllen. Das tat er erst nach rechtsandrohungen vom Ja. Ende vom Lied er befand sich bis Juli 09 in Ausbildung und konnte daher kein Unterhalt zahlen. Für das Jugendamt war damit die Sache erledigt in dem sie mir schrieben das er nicht zahlen kann und ich leistungen beim eigenbetrieb für Arbeit (alg2) beantragen soll. EfA sagte das ich nur das normale sozialgeld in höhe von 251€ bekomme. Soweit ich weiß bekommt der kv mittlerweile auch nur Alg 2 Jetzt zu meinen Fragen: Ist es richtig das ich nur sozialgeld für meine Große bekomme? Zahlt der Eigenbetrieb Unterhalt? Was bringt mir ein Unterhaltstitel wenn der Kv nie arbeiten wird? Wie oft kann ich eine Unterhaltsüberprüfung machen? Angenommen ich würde meine jetztigen Partner Heiraten fällt der Unterhalt ganz weg ist klar.Aber wie stell ich es an das meine Tochter den namen des jetzigen Partners bekommt ohne das dieser die unterhaltsvorschuß zahlungen zurück zahlen muss ohne das wir heiraten? Ganz schön viel Text aber ich will euch so viele Infos wie möglich geben damit ihr mir gute antworten geben könnt. Vielen Dank schon mal wenn ihr noch Infos braucht ich bin da |
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#2
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| Es ist richtig, dass Du vom Jobcenter nur Sozialgeld für das Kind bekommst Das Jobcenter zahlt keinen Unterhalt Wenn tatsächlich ein Titel besteht laufen Rückstände auf, die Du für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Vater mal wieder Geld hat vollstrecken könntest. Außerdem ist die Pfändung laufenden Unterhaltes dann sofort möglich, sobald Du erfährst. dass der Vater wieder eine Arbeit hat. Überprüfung ist in der Regel alle zwei Jahre möglich (§ 1605 BGB), solltest Du Kenntnis erlangen, dass sich beim Vater wirtschaftlich etwas wesentliches verändert hat. ggf. auch früher Auch wenn Du jetzt neu heiratest hat das Kind weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegen denb Vater, nur Unterhaltsvorschuss würde wegfallen, was aber bei Dir eh schon passiert ist. Ob eine Einbenennúng des kindes nach der Hochzeit möglich ist müsstest Du beim Standesamt nachfragen. Eine Adoption ist auf jeden Fall nur mit Zustimmung des Kindesvaters möglich und fraglichob hier das angestrebte Ziel. |
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