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| Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben. |
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#1
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| Hallo! Ich habe ein reichlich großes und kompliziertes Problem. Ich habe Anfang Juli eine Umschulung zum Bürokaufmann begonnen (habe 4 Jahre dafür gekämpft). Die Umschulung wurde mir als Leistung zur "Teilhabe am Arbeitsleben" von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt. Das Problem: Es ist kein Paragraph als Grundlage angegeben. Nach eigenen Recherchen ist die Grundlage (bei "Teilhabe") das SGB9. Nun ist es so das ich zusätzlich in Privater Insolvenz lebe und damals einenentscheidenden Fehler gemacht habe, nähmlich einen Gläubiger vergessen. Dieser Gläubiger ist eine Krankenkasse und hat das Recht sein Geld im Zuge der Verrechnung einzutreiben. Da ist die offizielle Pfändungsgrenze ausser Kraft. Mir steht lediglich die Summe zu die mir im Rahmen der Bedürftigkeit von der Arge zugesprochen würde. Nun soll ich meine Bedürftigkeit anhand einer Berechnung der für mich zuständigen Arge belegen. So weit so gut; ich meine aber das mir im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ein Mehrbedarf in Höhe von 35% zusteht (also 125 Euro)§21SGB2. Meine Sachbearbeiterin meinte trotz meiner Begründung jedch dass das nicht zutrifft. Was kann ich tun; bzw. wie ist die tatsächliche Rechtslage? Ich schaffe es definitiv nicht die Umschulung mit den Regelleistungen finanziell zu überstehen. Habe jetzt eine Reperatur von etwa 450 Euro zu stemmen um zur Schule zu kommen. Öffentliche Verbindung gibt es nicht! Dazu kommen Bücher und andere Hilfsmittel. Ich will nicht 4 Jahre für diese Chance gekämpft haben um nach wenigen Wochen aufzugeben. Inso läuft seit 12/2006. Auswärtige Unterbringung erübrigt sich (25 Km zur Ausbildungsstätte) |
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#2
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| Sorry wegen der Schreibfehler |
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#3
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| Wenn das richtig gelesen haben, betrifft die verrechnung nur deinen Anspruch auf Übergangsgeld. Der Anspruch auf Fahrkosten, Kosten für Mittagsmahlzeit etc. ist von der Verrechnung nicht betroffen. Ich würde den Mehrbetrag mit einrechnen. Wenn mir weniger Geld zur verfügung stände, würde ich ja ergänzend ALG II erhalten können, und genau dies will man vermeiden Da ich mich im ALG II-Recht nicht so auskenne, wäre hier bezüglich des Mehrbedarfes noch zu klären, ob bei den Leistungen in Form von KdU und Regelleistung sind laufende Geldleistungen in Höhe des erforderlichen Lebensunterhalts und entsprechen dem Bedarf der Sozialhilfebedürftigkeit, auch eben der Mehrbedarf auch eine Regeleistung ist. |
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#4
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| Das ist richtig. Fahrgeld und Mittag sind nicht betroffen. Momentane Lage: Zustehendes Übergangsgeld: 25,61 Euro täglich. Verrechnung: 12,80 Euro täglich. Ich soll meine Bedürftigkeit nach SGB 12 oder 2 nachweisen. Die Arge behauptete heute mir würde kein Mehrbedarf zustehen. Ich meine das es anders ist. |
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| Stichworte |
| mehrbedarf, umschulung |
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