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| Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben. |
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#1
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| Hallo, ich bin neu hier. Ich habe schon viel gegoogelt, aber bisher keine richtige Antwort gefunden. Im § 21 SGB II steht: §21 Abs.(4) SGB II Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden,.... Was fällt denn unter sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes? Ich habe ein Urteil gefunden, das schon älter ist. Ist das noch anwendbar? Dort heisst es u.a.: Der Charakter der erbrachten Leistung als einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Maßnahme, sondern der Zielrichtung der einem Behinderten erbrachten Förderleistung. Dies wird bereits nach den Materialien zur Einführung von § 21 Abs. 4 SGB II deutlich. Mit § 21 Abs. 4 SGB II sollte im Wesentlichen die zuvor nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestehende Rechtslage fortgeschrieben werden (BTDrs 15/1516, 57 zu § 21 Abs. 4) Nach § 23 Abs. 3 BSHG stand ein Mehrbedarf behinderten Menschen zu, die das 15. Lebensjahr vollendet hatten und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 gewährt wurde. Eingliederungshilfe konnte erhalten, wer durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderungen bedroht war (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Eingliederungshilfe und damit der Zuschlag nach § 23 Abs. 3 BSHG waren auch nach dieser Rechtslage insofern lediglich von der Zugehörigkeit des Leistungsempfängers zum Kreise der behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX abhängig, nicht dagegen vom Charakter der geförderten Maßnahme (Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 39 Rn 34 und 36). L 19 AS 41/06 12.03.2007 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Ich mache derzeit eine Weiterbildung gem §16 SGB II i.v.m. § 77 Abs.4 SGB III. Ich bin zu 60 % schwerbehindert. Die Weiterbildung dient der Qualifikation, weil ich mich selbständig machen möchte. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. LG Tina |
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#2
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| Zitat:
sonstige Hilfen Unter „sonstige Hilfen" werden u.a. folgende Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verstanden: Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder • sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder • Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII durch einen öffentlich-rechtlichen Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX an den Hilfebedürftigen erbracht werden. Da bei euch aktuell die Umschulung ansteht und nicht die Arbeitssuche, würde ich auch nicht sehen können, wie gerade in derzeitigen Situation sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben aussehen sollten. Die Umschulung steht doch quasi einer aktuellen Vermittlung/ Arbeitssuche/ Arbeitsaufnahme entgegen. |
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#3
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| Hallo dms, danke für deine ausführliche Antwort. Die Weiterbildung ist zielgerichtet auf eine Selbständigkeit in genau dem Bereich und von der ARGE daraufhin genehmigt worden. Allerdings nach allgemeinen Paragraphen. Das Ziel der Selbständigkeit wurde auch in einer Eingliederungsvereinbarung vom Februar festgeschrieben. Ich habe während der Weiterbildung, die noch ca. 6 Wochen läuft, den Gründerzirkel besucht, den Businessplan erstellt und diese Woche die Tragfähigkeitsbescheiningung erhalten. Im Juni habe ich beim Sozialamt der Stadt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX zur Gründung einer selbständigen Existenz beantragt. Außerdem einen Antrag auf KFZ-Hilfe, da die Selbständigkeit nur mit PKW für mich ausführbar ist. Ich war jetzt bei der ARGE, um den Businessplan vorzulegen und habe dort den Antrag auf Einstiegsgeld erhalten, den ich in der nächsten Woche dort einreichen werde. Den Businessplan und die Tragfähigkeitbescheinigung erhält das Sozialamt ebenfalls in der nächsten Woche von mir. Wie du siehst, ist alles auf die Existenzgründung ausgerichtet. Von daher kann ich es nicht verstehen, dass ein Mehrbedarf für mich nicht in Frage kommen soll. Im Gesetz konnte ich einfach nichts finden, was unter sonstige Hilfen zu verstehen ist. Und die Auflistung der Bundesagentur für Arbeit kann doch nicht abschließend sein. Das würde ja bedeuten, dass kein Behinderter, der eine Weiterbildung macht, um sich weiter zu qualifizieren, die in keiner Reha stattfindet oder in einer Werkstatt für Behinderte, Anspruch auf Mehbedarf hat. Ich weiß, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Dinge sind. Ich möchte mich selbständig machen, weil ich auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeit bekomme. In dem Urteil L 19 AS 41/06 12.03.2007 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen heisst es: " Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, dem Bescheid vom 29.07.2005 sei zu entnehmen, dass es sich im Falle des Klägers um eine nicht behindertenspezifische Fortbildungsleistung und damit nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX handele, weil dieser Bescheid mit "Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" überschrieben ist und ausschließlich auf §§ 77, 80, und 81 SGB III verweist. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass dem Kläger hiernach eine Leistung zur allgemeinen Fortbildung bzw. Weiterbildung, nicht jedoch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 97 ff. SGB III, 33 Abs. 1 SGB IX erbracht wird, verkennt Struktur und Aufbau des SGB III nach der Neuordnung des Behindertenrechts ab 01.07.2001 (s. dazu ausführlich: Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 97 Rn 6ff). Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben werden entweder in Form allgemeiner Leistungen (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) oder als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 103 SGB III) erbracht. Dem Kläger werden allgemeine Leistungen nach § 100 Nr. 6 SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erbracht. Zur Ausfüllung des Leistungsrahmens verweist § 99 SGB III auf die Vorschriften des 1. bis 6. Abschnitts des SGB III und damit innerhalb des 6. Abschnitts (Förderung der beruflichen Weiterbildung), insbesondere auf die im Bescheid vom 29.07.2007 genannten Vorschriften in § 77 SGB III (Grundsatz), § 80 SGB III (Lehrgangskosten) und § 81 SGB III (Fahrkosten). Die genannten Vorschriften gelten daher nicht nur bei beruflicher Weiterbildung, sondern auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX." Zitat Entschuldigung, dass ich hier soviel geschrieben habe, aber ich denke, dass es für viele Behinderte in Frage kommt. Vielleicht sehe ich das auch alles komplett falsch. LG Tina |
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#4
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| Zitat:
Im übrigen muss ein Reha-Verfahren nicht in einer Reha-einrichtung oder WfB ablaufen. Reha-Verfahren ist der Oberbegriff. Im Rahmen eines Reha-Verfahrens können Umschulungen (auch als allgemeine Leistung - siehe § 98 Leistungen zur Teilhabe (1) Für behinderte Menschen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.) Praktika, Anpassungsqualifizierungen, etc. erbracht werden. Diese (Teil-) Leistungen sind lediglich Bestandtteil des Reha-Verfahrens. Die Kfz-Hilfe ist eine Leistung, die unabhängig von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden kann. Übrigens sollte man beim Zitieren auch einen Link anlegen. Zitat:
Wurde bei Dir nun das Reha-Verfahren offiziell eingeleitet? Nur das Vorhandensein eines SB-Ausweises oder das Vorliegen von GdB ist noch nicht unbedingt Voraussetzung für die Einleitung von beruflicher Reha. |
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#5
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| Zitat:
Auf meine telefonische Nachfrage wurde mir gesagt, dass ggf. ein Darlehen in Höhe von 5000 Euro für ein KFZ in Frage käme und weitere 5000 für Betriebsmittel, ebenfalls als Darlehen. Der Antrag könnte noch nicht beschieden werden, da erst eine Tragfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss. Dies schicke ich diese Woche hin. Wie gesagt nur telefonisch, nichts schriftliches. Anfang diesen Monats habe ich einen Antrag auf KFZ-Hilfe gestellt mit der Bitte diesen bis Mitte des Monats zu bescheiden. Auch hier nichts schriftliches erhalten. Auf telefonische Nachfrage wurde gesagt, auch hier wird auf die Tragfähigkeitsbescheinigung gewartet. 2. Sorry, das mit dem link hatte bei mir nicht geklappt. 3. Es wurde kein Reha - Verfahren eingeleitet. Wo, wie und von wem soll das denn gemacht werden? Ich bin seit Geburt schwerbehindert und habe bisher niemals irgendetwas in Anspruch genommen. Die ARGE hat meinen Antrag auf Mehrbedarf mit einem Schreiben negativ beantwortet. Wohlgemerkt ein Schreiben, keinen Bescheid. Ich habe daher schriftlich nochmal einen rechtsmittelfähigen Bescheid angefordert. Ich bin jetzt einfach ratlos, was ich weiter machen kann, außer die Tragfähigkeitsbescheide rauszusenden. LG die ratlose Tina |
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#6
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| Versteh zwar nicht genau, was das Sozialamt hier für eine Rolle spielen soll, wobei auch das Sozialamt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein kann (§6 Abs.1 Nr.7 i.V.m. §5 Nr.2 SGB IX). Von daher macht es auch wieder Sinn ![]() Solange du da keinen Bescheid hast, zum Vorweisen, wird da nichts werden. Die Kfz-Hilfe kann auch außerhalb des §33 SGB IX erbracht werden. Da kommt es wirklich auf den Bescheid und die dort genannte Rechtsgrundlage an. Zitat:
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#7
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| hmmm.... also abwarten... Hier beim Sozialamt der Stadt heißt es "Fachstelle für schwerbehinderte Menschein im Beruf". ![]() Ich habe mich auch noch mit dem Büro des Beauftragten der Bundesregierung für Behinderte in Verbindung gesetzt und meinen Fall geschildert. Da soll ich dann morgen noch mal Auskunft bekommen. Bin gespannt... |
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