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| Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben. |
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#11
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| Hallo Anabell, danke für deine Antwort, ich hatte einen Verschlimmerungsantrag gestellt und wollte neu hinzugetretene Leiden feststellen lassen. Es geht um Bluthochdruck, das kam neu dazu. Ich hatte mit 60% gerechnet. Tatsächlich hat das Versorgungsamt mich aber auf 30% heruntergestuft. Dagegen hat, wie ich oben schon geschrieben habe, meine Anwältin das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Seit über 20 Jahren habe ich 50%. Bei der Herabstufung wurden einige Krankheiten wie z. B. Kniegelenksathrose nicht mehr als Behinderungen aufgeführt. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen und es wurde Klage eingereicht. Nach dem das Versorgungsamt auf die Klage erwidert hat und beantragt hat, die Klage abzuweisen, hat das Gericht das Versorgungsamt angeschrieben und auf einen "bestandskräftigen Bescheid" hingewiesen. Das Gericht hat das Versorgungsamt aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. So weit der Stand von heute. LG Remhagen |
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#12
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| die Bestandskraft kann aber doch durch einen neuen Bescheid aufgehoben werden. Dies wäre ja auch der Fall wenn du einen höheren GdB erhalten hättest, dann wäre der Bescheid vom 1994 hinfällig und bei einer Reduzierung ist das doch auch der Fall. So steht es auch in meinem Bescheid. Wünsche dir für die Klage viel Erfolg. Loni |
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#13
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| Hallo Remhagen, ich möchte pAp's Aussage bestätigen. Deine Grübelei hilft dir momentan nicht weiter. Du hast einen RA mit der Angelegenheit beauftragt und nun heißt es eben abwarten. Ich gebe aber zu bedenken, dass du auch ein paar Jährchen älter geworden bist und der GdB ergibt sich nicht allein aus den Diagnosen, sondern ist auch immer im Vergleich zur jeweiligen Altersklasse zu bewerten. Meld' dich mal wenn du ein Ergebnis hast. Alles Gute anabell
__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... |
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#14
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| Da liegt wohl das Problem, es gibt gar keinen Verschlimmerungsantrag nur einen Neufeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Und dabei kann es durchaus passieren, dass alte Festsetzungen revidiert werden.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#15
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| @Grubenpony: Du hast Recht, aber eben genau diese "tolle" Wortschöpfung scheint sich mehr und mehr durchzusetzen. ![]() siehe auch unter: Antragstellung - Berlin.de "...Handelt es sich um einen Verschlimmerungsantrag (Neufeststellung) wird das gleiche Formular benutzt..." Dabei sollte man sich mal auf die deutsche Sprache besinnen: also ich hätte kein Motiv irgendwo Verschlimmerung zu beantragen. Gruß anabell
__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... Geändert von anabell (26.12.2011 um 19:18 Uhr) Grund: Korrektur zur Verbesserung |
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#16
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| Meine Anwältin hat auf meine Anfrage betreffs bestandskräftiger Bescheid wie folgt geantwortet: " Grundsätzlich kann ein Bescheid natürlich aufgehoben werden. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, das dies vorliegend nicht richtig war. Dies bedeutet, dass der alte Bescheid noch im Raum steht. Die Gegenseite wurde aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen. Sobald mir diese vorliegt, werde ich Sie in Kenntnis setzen." Bin mal gespannt wie die Sache ausgeht. |
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#17
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| Hallo Remhagen, wir auch. Wäre nett, wenn wir vom weiteren Verlauf hören. Gruß anabell
__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... |
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#18
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Wie ja bereits geschrieben hat das Sozialgericht das Versorgungsamt um Stellungnahme gebeten; das Gericht hatte auf einen bestandskräftigen Bescheid hingewiesen.Jetzt hat das Versorgungsamt wie folgt Stellung genommen: " In der Streitsache ......wird nach erneuter Prüfung unter ärztlicher Beteiligung zur Beendigung des Rechststreits folgende REGELUNG vorgeschlagen: 1.) Der Bescheid vom ....... in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom ... wird aufgehoben. 2.) Die gemäß § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite werden übernommen. 3.) Die Gegenseite ist hiermit einverstanden und sieht den Rechststreit als erledigt an. Es wird höflich um Entschuldigung für die verzögerte Bearbeitung gebeten." Zitat Ende. Das Sozialgericht hat meine RAtin um Stellungnahme gebeten und fragt an, ob wir damit den Rechststreit " als erledigt betrachten". An die Anwältin habe ich ca. 350 € für das Widerspruchsverfahren gezahlt. Hat jemand Ahnung ob ich das Geld zurück bekomme? |
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